AGB
Geschäftsbedingungen
(Verkaufs-, Lieferung- und Zahlungsbedingungen für Metallgußerzeugnisse)
1. Vertragsabschluss
a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir und bei ständiger Geschäftsbeziehungen künftig nicht ausdrücklich darauf berufen.
b) Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgaben unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
c) Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.
2. Preise
a) Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung u. Mehrwertsteuer.
B) Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.
3. Lieferung- und Abnahmepflichten
a) Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Vorraussetzungen erfüllt hat. Liefertag ist der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen sind zulässig.
b) Werden wir an der Rechtzeitigen Lieferung durch Störung in Betriebsablauf bei uns oder unseren Unterlieferanten, die für den Lieferanten nachweislich von erheblichem Einfluss sind, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wir die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Besteller auch, daß die nachträglich Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche von Vertrag zurücktreten.
c) Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzend nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
d) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Lieferzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine Verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.
e) Wünscht der Besteller, daß notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluss, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.
f) Ist eine technische Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Besteller diese in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgt die Abnahme trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern, damit gilt die Ware als Abgenommen.
4. Versand und Gefahrübergang
a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen.
b) Verzögre sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung über
5. Maße, Gewicht und Lieferung
a) Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN-Normen, Im übrigen geben wir Maße und Gewicht in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie gelten jedoch nur annähernd. Gießereitechnisch bedingte Mehr- oder Mindergewichte berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandung.
b) Gegenüber der Auftragsmenge ist bei Serienfertigungen eine Mehr. oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig.
6. Haftung für Mängel der Lieferung
a) Der Besteller hat die Ware zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen, Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.
b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Waren nichts geändert werden.
c) Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung von Ware und Bearbeitigungsabfall entweder kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben. Verweigertn wir Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung zu Unrecht oder geraten wir damit in Verzug, kann der Besteller uns eine an gemessene Nachfrist setzten und nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbaukosten sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen. Mit den gleichen Beschränkungen haften wir auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Auf Schadenersatz haften wir nur, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.
d) Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, daß die Leistung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigung ausgeführt wird.
e) Wenn wir den Besteller beraten haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Gussstückes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unter der Voraussetzung, daß der Besteller die Informationen erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung erforderlich waren.
f) Sechs Monate nach Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden.
7. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
a) In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraulicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitzur Last gelegt werden kann.
b) Übernehmen wir die vertragliche Verpflichtung, unsere Produkte aus das Vorliegen bestimmter Eigenschaften zu untersuchen, so haften wir für jedes Verschulden, jedoch nur, wenn der Schaden drauf zurückzuführen ist, daß wir die Prüfvorschrift des Bestellers nicht beachtet haben.
8. Produkthaftung
Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
9 Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen für Gußlieferungen sind innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu zahlen.
b) Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen gemäß Ziffer 11 b) sind stets im voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
c) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen, irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhaltenoder auszurechnen, es sei denn, daß die Gegenansprüche unbeschnitten oder rechtskräftig festgestellt sind.
d) Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, sind wir berechtigt, vom Zugang der ersten Mahnung an Zinsen in banküblicher Höhe zu berechnen, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche.
e) Gerät der Besteller länger als eine Woche mit einem nicht nur unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, welche begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung weiterzuliefern oder nach angemessener Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
10 Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne daß unser Eigentum hierdurch untergeht. Verbindet uns der Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungswertes aller verbundenen Waren. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
b) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverfahren zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
c) Sämtliche dem Besteller aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen tritt er schon im voraus an uns ab. Wir die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert, oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfaßt die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil.
d) Der Besteller ist zu Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.
e) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
f) Dier Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zu Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Rücktritt von Vertrage liegt in der Rücknahme nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Auf unser Verlangen ist der Besteller ferner verpflichtet, uns die zu Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
g) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10% son sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit - nach unserer Wahl - freizugeben.
11. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen
a) Soweit der Besteller Modelle oder Fertigungsreinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese Kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, daß der Besteller solche Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderungen innerhalb von 3 Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Einrichtungen trägt der Besteller. Der Besteller haftet für die technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtung, wir sind jedoch zu gießereitechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere Vereinbarung, nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.
b) Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, stellen wir hierfür Kosten in Rechnung. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Modelle und Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum; sie werden ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme- und Zahlungspflichen uns gegenüber im wesentlichen erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, daß der Besteller Eigentümer der Einrichtung werden soll, geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann der Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang aufgekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind.
c) Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen.
d) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Gussstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Der Besteller kann uns gegenüber in Bezug auf eingesandte oder in seinem Auftrage angefertigte oder beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz nur geltend machen, wenn er uns auf Bestehen solcher Rechte hingewiesen hat.
e) Bei Verwendung von Einmalmodellen ( zum Beispiel aus Polystyrolschaum) bedarf es besonderer Vereinbarungen.
12. Einzugießende Teile
a) Zum Eingießen bestimmte Teile sind kostenfrei anzuliefern; sie müssen maßhaltig und eingußfertig sein. Erforderliche Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. b) Die Zahl der Eingußteile muß die der bestellten Gußstücke angemessen überschreiten.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
a) Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes
b) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Bestellers; das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.
c) Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.